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Satzung
Unsere Satzung wurde am 31.01.2023 von den drei Gründungsmitgliedern
Dr. Birgit Wegerich-Bauer, Paula Drettas und Sascha Spitz
unterschrieben.
„Lesen macht vielseitig, Verhandeln geistesgegenwärtig und Schreiben genau.
Francis Bacon
Satzung der Kult-x eG
§ 1 Zweck, Firma, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes.
(2) Die Firma der Genossenschaft lautet Kult-x eG
(3) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Frankfurt am Main
(4) Gegenstand der Genossenschaft ist die kulturelle Entwicklung von Organisationen
und Unternehmen.
Der Tätigkeitsbereich der Genossenschaft umfasst die Teilbereiche “Beratung, Coaching, Recruiting, Aus- und Fortbildungen, Workshops, Seminare und Veranstaltungen” und reicht von der Einführung und Etablierung von neuen Arbeitsmodellen über die kulturelle Integration von Arbeitskräften bis hin zu Transformationsmethoden aus den Bereichen Arbeitspsychologie und Arbeitskultur. Innerhalb des Tätigkeitsbereichs sind unsere Themenfelde im Einzelnen:
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Organisationsentwicklung
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Company- und Teambuilding
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Führungskräfte-, Berufs- und Karrierecoaching
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Einführung und Etablierung von neuen Arbeitsmodellen
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Personalvermittlung
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Kulturelle Integration von Arbeitskräften
(5) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
(6) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
(7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklage, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 EUR. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.
(3) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 20% der Bilanzsumme erreicht sind.
(4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das der Kapitalrücklage zugeführt wird.
(5) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(6) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 3 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person, die von der Generalversammlung gewählt werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Genossenschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Genossenschaft von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam oder von einem Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, Ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.]
Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird von dem Bevollmächtigten (§ 4) mit Zustimmung der Generalversammlung abgeschlossen
(2) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Generalversammlung bedarf. In den nach Gesetz oder Satzung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
(3) Die Beendigung des mit einem Vorstandsmitglied bestehenden Dienstverhältnisses hat die Aufhebung seiner Organstellung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zur Folge.
(4) Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitglieds der Zustimmung der Generalversammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung hat der Vorstand vorsorglich Wahlen zum Vorstand und Aufsichtsrat sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung zu setzen.
§ 4 Bevollmächtigter
(1) Die Genossenschaft hat keinen Aufsichtsrat. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt die Generalversammlung wahr.
(2) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren einen Bevollmächtigten.
(3) Der Bevollmächtigte vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern und nimmt die übrigen ihm nach dem Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere seine Aufgaben nach § 38, Abs. 1 Satz 5 , § 51 Abs. 3 Satz 2, § 57 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes.
§ 5 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Bevollmächtigten (§ 4) durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzumachen. Die Einberufung gilt als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden ist. Für das Antragsrecht der Mitglieder auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung und zur Stellung von Tagesordnungsanträgen gilt § 45 des Genossenschaftsgesetzes.
(2) Die Generalversammlung wird vom Vorstand geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung den Versammlungsleiter.
(3) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied der Genossenschaft in der Generalversammlung vertreten lassen. Im Übrigen gilt § 43 Abs. 5 des Genossenschaftsgesetzes. Mitglieder, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 6 Abs. 3), können nicht bevollmächtigt werden.
(6) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt
(7) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere auch über alle Arten von Grundstücksgeschäften, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie über Investitionen von mehr als 10´000 EUR oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als 10´000 EUR.
(8) Beschlüsse sind gemäß § 47 des Genossenschaftsgesetzes zu protokollieren.
(9) Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung geben.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Dies gilt auch für die Kündigung von einzelnen Geschäftsanteilen nach § 67b des Genossenschaftsgesetzes.
(2) Die teilweise oder vollständige Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz der Zustimmung des Vorstands.
(3) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats seit Absendung des Briefes Beschwerde bei der Generalversammlung einlegen. Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern oder des Bevollmächtigten entscheidet die Generalversammlung.
(4) Für die Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen.
(5) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.
§ 7 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
§ 8 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ist durch die Mitglieder in der Gründungsversammlung vom 31.01.2023 beschlossen worden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Regelung soll durch eine möglichst die gleiche Wirkung erzeugende gültige Regelung ersetzt werden. Gleiches gilt beim Auftreten von Lücken. Die Bestimmung des § 16 des Genossenschaftsgesetzes bleibt unberührt.
ÜBER UNS
Das Ganze ist mehr
als die Summer aller Einzelteile.
Dieses Zitat von Aristoteles passt super zu unserem Team, denn
wir sind jung und alt,
wir kommen aus Wissenschaft und Praxis,
wir kommen aus dem Systemischen, Analytischen und Kreativen,
wir haben alleine gearbeitet und im Team.
Aber uns vereint:
das Interesse an Menschen,
die Leidenschaft zur Veränderung
und
das Unmögliche möglich zu machen.
Paula Drettas
die
MöglichkeitenSucherin
Sascha Spitz
der
WeltenErklärer
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